Kanzlei - Ulrike Partheymüller

News – Familienrecht

Immer häufiger leben die Kinder nach der Trennung der Eltern bei beiden Elternteilen, das sogenannte Wechselmodell.
Beim Wechselmodell haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenen Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Bereuung entstehen (BGH XII ZB 599/13).
Für die Aufteilung des Kindergeldes gilt:
Das Kindergeld unterteilt sich beim Wechselmodell in zwei Hälften.
Die auf den Betreuungsunterhalt entfallende Hälfte wird zwischen den Eltern geteilt, wenn beide Elternteile die gleichen Betreuungsleistungen erbringen.
Die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte ist nach dem Maßstab der elterlichen Einkommens-verhältnisse zu verteilen. (BGH XII ZB 45/15 vom 20. 04. 2016)

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