Unsere News:


Neues aus der Kanzlei:

Der Bundesgerichtshof hat in seiner neusten Entscheidung vom 06. 07. 2016 (XII ZB 61/16 strenge Anforderungen an die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen aufgestellt.
Von vornherein nicht ausreichend sind Aufforderungen „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen“ oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden.
Der Betroffene muss umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Situation will und was nicht.
Die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungen erfolgen.
Genügt Ihre Patientenverfügung den durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen?
Gerne überprüfe ich Ihre Patientenverfügung.


Downloaddokumente:

Allgemeine Mandatsbedingungen

Berufshaftpflichtversicherung

 

Kontakt

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage !