Kanzlei - Ulrike Partheymüller

News – Mietrecht

Mit seinen drei Urteilen vom 18. 03. 2015, Az.: VIII ZR 21/13, VIII ZR 242/13, VIII ZR 185/14 hat der BGH seine Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen geändert:
Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung ist unwirksam.
Formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam.
Schönheitsreparaturen bedeutet, dass der Mieter verpflichtet ist, SEINE Gebrauchsspuren an der Mietsache bei Mietende zu beseitigen. Keinesfalls darf er verpflichtet werde, auch die Gebrauchsspu-ren, die bereits vor seiner Vertragszeit angefallen sind, auszugleichen.
Entscheidend ist der Gesamteindruck der Wohnung bei Mietbeginn, ob die Wohnung einen renovierten Eindruck gemacht hat.
Für die Rückgabe der Wohnung, die zu Mietbeginn keinen renovierten Eindruck gemacht hat, bedeutet dies für den Mieter, dass die Wohnung lediglich besenrein zurückzugeben ist.

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